Über uns
Hier findest du die aktuelle Satzung unseres Vereins.
Satzung des Vereins Berliner Bäume e.V.
Präambel
Mit dem Verein Berliner Baume, wissend um den Bedarf an Vegetation und an Projekten zur Bewaltigung von Klimawandelfolgen in Berlin, môchten wir uns für das Pflanzen von Pflanzen (Baumen), insbesondere die Schaffung von Mini-Wäldern u. a. Tiny Forests in der Stadt einsetzen.
Der Verein „Berliner Bäume“ möchte durch seine Arbeit, durch das Pflanzen von Bodendeckern und Gehölzen einen Beitrag zur Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen, sowie zu dem dringend erforderlichen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel leisten.
Wir setzen uns dafür ein, Projekt-Flachen mit standortgerechten Baumarten zu bepflanzen: Wir orientieren uns dabei an der Miyawaki-Methode und anderen naturnahen Methoden, die vielfältigen Schmetterlingen, Vögeln und bestaubenden Insekten einen Lebensraum bieten und in kurzer Zeit ein stabiles, widerstandsfähiges Ökosystem entwickeln. Dies soll zum einen durch die Schaffung von Naturlernräumen in Form von Mini-Wäldern als auch durch die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren geschehen. Hierdurch möchten wir einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz und zu einer zukunftsorientierten gesellschaftlichen Transformation leisten. lm Projekt Berliner Bäume engagieren sich Bürger aktiv für Klimaschutz, Umweltschutz, Bildung und gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Zur besseren Lesbarkeit gelten sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Satzung gleichermaBen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Berliner Bäume“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Name des Vereins den Rechtsformzusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in MühsamstraBe 65, 10249 Berlin
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecke des Vereins
- Zwecke des Vereins sind der Einsatz für:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschliesslich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Il Nr. 8 AO),
b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Il Nr. 25 AO). - Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
a) Aufforstungen sowie Baum- und Gehölzpflanzungen als Beitrag zur Klimaanpassung und zum Erhalt intakter Ökosysteme zu föôrdern und vorzunehmen,
b) ökologisch wertvolle Flächen und Objekte zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen und zu pflegen, um dadurch eine möglichst standortgerechte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder sonstige MaBnahmen geschehen,
c) die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen des Natur- und Umweltschutzes, des Artenschutzes und der Landschaftspflege,
d) sowie durch partnerschaftliche Forschungsvorhaben mit Bezug zur Umweltbildung und nachhaltigen Entwicklung Grundlagenforschung zur Klimaanpassung zu betreiben.
e) Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur Toleranz, Offenheit und der freiheitlich demokratischen Grundordnung, sowie gegen Diskriminierung jeglicher Art. Wir streben Parität der Geschlechter im Vorstand und bei relevanten Positionen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäBig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein hat Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jede natürliche Person, die den Vereinszweck unterstützen möchten. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Beitrag fristgerecht zu zahlen.
- Fördermitglieder können alle juristischen oder natürlichen Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedbeiträgen befreit.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
-
- Die Mitgliedschaft endet durch Ableben (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Verlust der Rechtsfähigkeit, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit nach Bestätigung des Vorstands.
- Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn
a) das Mitglied auf postalischem, elektronischem oder fernmündlichem Wege nicht mehr erreichbar ist oder
b) die besonderen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind oder
c) das Mitglied mehr ais drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung die Rückstände nicht ausgeglichen hat. - Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss mit mindestens 2/3 Mehrheit, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstöBt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, intolerabler Umgang mit anderen Mitgliedern vorliegt. Der Ausschluss aus dem Verein kann
u.a. erfolgen bei Kundgabe rechtsextremer, diskriminierender, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und auBerhalb des Vereins. - Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet letztgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Treffen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben Rederecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen werden durch ihren Vorstand oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten.
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und das Vereinsleben nach Kräften durch Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein seine Kontaktdaten mitzuteilen sowie den Vorstand über etwaige Änderungen der Kontaktdaten unaufgefordert zu informieren.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, einberufen. In der Einladung sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung und die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.Über den Antrag entscheidet der Vorstand.Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die
- eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder
- die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Über die Art der Versammlung entscheidet der Vorstand und setzt die Mitglieder hiervon in der Einladung zur Mitgliederversammlung in Kenntnis. Wird eine virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.Zudem hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen können. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ des Vereins insbesondere
folgende Aufgaben:- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren
- Jede Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlussfassungen, wird protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden, Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.
- Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln.
- Die Übertragung von Stimmvollmachten ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal zwei Stimmvollmachten erhalten.
- Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird.
- Gewählt werden Personen, die sich zur Verfügung stellen oder einem Wahlvorschlag ihrer Person zustimmen. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in§§ 9, 1O und 11 der Satzung entsprechend.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis 7 Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schatzmeister.
- Der Verein wird gem. § 26 8GB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt.
- Wählbar sind Vertreter der ordentlichen Mitglieder, die seit mindestens zwei Jahren Mitglied des Vereins sind. Diese Bestimmung gilt nicht im Moment der Vereinsgründung.
- Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
- Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neuwahl oder zum Rücktritt auf eigenen Wunsch im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Vertretung des Vereins nach § 26 8GB,
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Der Vorstand ist berechtigt die Satzung im Falle formaler Fehler aufgrund rechtlicher Vorgaben, bei Reklamationen durch das Vereinsregister und/oder das Finanzamt eigenständig zu korrigieren oder zu heilen, ohne dass hierzu ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist. Der Vorstand hat in diesem Fall lediglich alle Mitglieder unverzüglich nach erfolgreicher Korrektur in Textform über die eigenständig vorgenommenen Änderungen zu informieren.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, per E-Mail oder schriftlich einberufen.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Stimmen abgegeben werden.
Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, ist er verpflichtet, seine Stimme über eine Vollmacht einem der Vorstandsmitglieder zu übergeben. Nicht Erscheinen zur Vorstandssitzung und nicht Abgabe einer Vollmacht werden als Enthaltung gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzende/Vorsitzenden. - Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
§ 16 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
- Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine pauschale Aufwandsentschädigung kann maximal bis zur Höhe, die in § 3 Nr. 26 a EStG bestimmt ist (sog. Ehrenamtspauschale) erfolgen. Über die Zahlung der vorgenannten pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 8GB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 17 Haftungsbegrenzung
- Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 18 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, jeweils für die Dauer von drei Jahren. Diese müssen nicht Vereinsmitglied sein. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich. Diese überprüfen am Ende eines
jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und erstatten der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt wird.
- lm Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen dazu berufen hat.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Il Nr. 8 AO).
- Vor Überweisung des verbleibenden Vereinsvermögens an die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 20 Datenschutz
- lm Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
Diese Satzungsänderung wurde beschlossen auf der Vorstandsversammlung am 30.09.2025 in Berlin.

