Über uns
Hier findest du die aktuelle Satzung unseres Vereins.
Satzung des Vereins Berliner Bäume e.V.
Präambel
Mit dem Verein Berliner Baume, wissend um den Bedarf an Vegetation und an Projekten zur Bewaltigung von Klimawandelfolgen in Berlin, môchten wir uns für das Pflanzen von Pflanzen (Baumen), insbesondere die Schaffung von Mini-Wäldern u. a. Tiny Forests in der Stadt einsetzen.
Der Verein „Berliner Bäume“ möchte durch seine Arbeit, durch das Pflanzen von Bodendeckern und Gehölzen einen Beitrag zur Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen, sowie zu dem dringend erforderlichen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel leisten.
Wir setzen uns dafür ein, Projekt-Flachen mit standortgerechten Baumarten zu bepflanzen: Wir orientieren uns dabei an der Miyawaki-Methode und anderen naturnahen Methoden, die vielfältigen Schmetterlingen, Vögeln und bestaubenden Insekten einen Lebensraum bieten und in kurzer Zeit ein stabiles, widerstandsfähiges Ökosystem entwickeln. Dies soll zum einen durch die Schaffung von Naturlernräumen in Form von Mini-Wäldern als auch durch die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren geschehen. Hierdurch möchten wir einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz und zu einer zukunftsorientierten gesellschaftlichen Transformation leisten. lm Projekt Berliner Bäume engagieren sich Bürger aktiv für Klimaschutz, Umweltschutz, Bildung und gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Zur besseren Lesbarkeit gelten sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Satzung gleichermaBen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Berliner Bäume“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Name des Vereins den Rechtsformzusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in MühsamstraBe 65, 10249 Berlin
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecke des Vereins
- Zwecke des Vereins sind der Einsatz für:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschliesslich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Il Nr. 8 AO),
b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Il Nr. 25 AO). - Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
a) Aufforstungen sowie Baum- und Gehölzpflanzungen als Beitrag zur Klimaanpassung und zum Erhalt intakter Ökosysteme zu föôrdern und vorzunehmen,
b) ökologisch wertvolle Flächen und Objekte zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen und zu pflegen, um dadurch eine möglichst standortgerechte Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder sonstige MaBnahmen geschehen,
c) die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen des Natur- und Umweltschutzes, des Artenschutzes und der Landschaftspflege,
d) sowie durch partnerschaftliche Forschungsvorhaben mit Bezug zur Umweltbildung und nachhaltigen Entwicklung Grundlagenforschung zur Klimaanpassung zu betreiben.
e) Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur Toleranz, Offenheit und der freiheitlich demokratischen Grundordnung, sowie gegen Diskriminierung jeglicher Art. Wir streben Parität der Geschlechter im Vorstand und bei relevanten Positionen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäBig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein hat Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jede natürliche Person, die den Vereinszweck unterstützen möchten. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Beitrag fristgerecht zu zahlen.
- Fördermitglieder können alle juristischen oder natürlichen Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedbeiträgen befreit.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet durch Ableben (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Verlust der Rechtsfähigkeit, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit nach Bestätigung des Vorstands.
- Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn
a) das Mitglied auf postalischem, elektronischem oder fernmündlichem Wege nicht mehr erreichbar ist oder
b) die besonderen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind oder
c) das Mitglied mehr ais drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung die Rückstände nicht ausgeglichen hat. - Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss mit mindestens 2/3 Mehrheit, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstöBt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, intolerabler Umgang mit anderen Mitgliedern vorliegt. Der Ausschluss aus dem Verein kann
u.a. erfolgen bei Kundgabe rechtsextremer, diskriminierender, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und auBerhalb des Vereins. - Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet letztgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

